Foto: Bundespolizei

Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Dieser enthält seit dem 1. November 2005 immer ein Lichtbild. Der Kinderreisepass ersetzt seit dem 1. Januar 2006 den bisherigen Kinderausweis. Kinderausweise, die bis zum  31. Dezember 2005 ausgestellt oder verlängert wurden, behalten die im Dokument eingetragene Gültigkeit.

Die Möglichkeit des Kindereintrags im Pass eines oder beider Elternteile ist zum 1. November 2007 weggefallen. Die bestehenden Eintragungen von Kindern bis zum 16. Lebensjahr im Pass der Eltern oder eines Elternteils sind nur noch bis zum 25. Juni 2012 rechtswirksam. Mit Wirkung vom 26. Juni 2012 sind die Eintragungen der Kinder, unabhängig von der individuellen Gültigkeit des Reisepasses des Elternteils ungültig. Aus diesem Anlass empfiehlt die Bundespolizei bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen.

Die Bundespolizei widmet Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise wie Erwachsene kontrolliert.

Bei begleiteten Minderjährigen überprüft die Bundespolizei, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig dem/den Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt die Bundespolizei eingehendere Nachforschungen an, damit etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festgestellt werden können.

Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten wird bei Reisen von begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen empfohlen, nachfolgend aufgeführte Unterlagen mitzuführen:

  • eine formlose Einverständniserklärung des/der Personensorgeberechtigten mit Angaben zum Minderjährigen, ggf. Personalien der Begleitperson(en) und Reiseziel bzw. Reiseverlauf
  • Personalien und Erreichbarkeit des/der Personensorgeberechtigten
  • Kopie der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten.

Dies erleichtert die Arbeit der Grenzpolizei hinsichtlich der Verhinderung einer möglichen Kindesentziehung oder eines unerlaubten Entfernens des Kindes aus dem Einflussbereich des/der Erziehungsberechtigten.

Quelle: Bundespolizei

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