Was tun, wenn das Urlaubs-Souvenir defekt ist?

Bei Kauf in Europa haben Sie gesetzliche Gewährleistungsrechte. Das heißt, Sie haben EU-weit ein Recht auf kostenlosen Austausch oder Reparatur, ganz gleich, ob sie vor Ort im Laden oder online gekauft haben. Europaweit gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren, die Beweislastumkehr liegt bei mindestens einem Jahr. D. h., geht das Urlaubs-Souvenir innerhalb dieses ersten Jahres kaputt, wird vermutet, dass es von vornherein defekt war. Einige Länder haben großzügigere Zeiträume für die Beweislastumkehr festgelegt, z. B. Frankreich mit 2 Jahren.

In manchen Urlaubsländern gibt es sog. Rügeobliegenheiten, die man beachten sollte. Die Reklamation muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, sobald der Fehler entdeckt wurde. In Estland, Lettland und Malta sind es beispielsweise zwei Monate. In Polen ein Jahr. Achtung: Reklamieren Sie zu spät, kann sich der Verkäufer darauf berufen, dass Sie die Frist versäumt haben und Ihre Reklamation ablehnen. Anders z. B. in Deutschland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und Bulgarien. Hier gibt es keine Rüge-Fristen, dennoch sollten Sie auch hier den Mangel zeitnah melden.

Habe ich auch ein Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht ermöglicht es Ihnen, einen Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. Beispielsweise, wenn Ihnen die Ware nicht gefällt. Von Ihrem Widerrufsrecht können Sie aber nur Gebrauch machen, wenn Sie die Ware online bzw. außerhalb von Geschäftsräumen erworben haben. Ein Stand auf dem Wochenmarkt, ein Schmuckhändler oder ein Fabrik-Verkauf für Teppiche fallen nicht darunter. Wenn Sie die Ware dort kaufen, haben Sie nur die Möglichkeit, den Händler zu fragen, ob er die Ware aus Kulanz zurücknimmt. Sie können auch vor dem Kauf nach einem Umtauschrecht fragen und sich dieses schriftlich zusichern lassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie auf der Straße vom Verkäufer angesprochen werden, dieser Sie in sein Geschäft „lockt“ und Sie dort die Ware kaufen. Gleiches gilt, wenn in einer Schmuckfabrik eine Verkaufsveranstaltung stattfindet und der Verkäufer die Fahrt dorthin organisiert. Auch bei Kaffee-Fahrten greift das Widerrufsrecht.

Was ist beim Zoll zu beachten?

Wer Waren in einem anderen EU-Land erwirbt, braucht bei der Wiedereinreise nach Deutschland keinen Zoll zu bezahlen. Wird allerdings in einem Nicht-EU-Land eingekauft, dürfen Erwachsene bei der Einreise nach Deutschland mit dem Flugzeug bzw. Schiff nur Waren im Wert von bis zu 430 Euro zollfrei einführen. Erfolgt die Einreise mit dem Auto oder per Bahn sind es nur 300 Euro. Für Jugendliche unter 15 Jahren beträgt die Wertgrenze 175 Euro. Waren die über diesem Wert liegen sind anzumelden und es fallen Einfuhrabgaben an.

Informationen zur Einfuhr von Genussmitteln finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Tipps für einen entspannten Souvenir-Einkauf

Lassen Sie sich nicht aus einer Urlaubslaune heraus zum Kauf verleiten. Überlegen Sie, ob Sie die Ware wirklich brauchen.
Wenn Sie auf dem Markt oder im Ladengeschäft einkaufen: Lassen Sie sich eine Visitenkarte mit den vollständigen Kontaktdaten des Händlers geben. So können Sie defekte Ware auch nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland reklamieren.
Wenn Sie z. B. im Rahmen einer Pauschalreise überteuerten Schmuck gekauft haben, haftet der Reiseveranstalter nicht dafür.
Kaufen Sie nicht, wenn der Preis zu gut ist, um wahr zu sein. Die Chance, ein gefälschtes Produkt zu erhalten, ist groß.
Wenn Sie auf dem Markt oder im Ladengeschäft gekauft haben, sind Sie in der Regel an den Vertrag gebunden, ganz gleich ob Sie bereits bezahlt haben oder nicht.

An wen kann ich mich bei Problemen mit einem Urlaubs-Souvenir wenden?

Bei Problemen mit einem Mitbringsel aus einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen hilft das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kostenlos. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme einfach das Online-Formular.

Foto: Adobe Stock / joyt
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